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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen – Nobel Speiseöl GmbH Essen

 

I. Allgemeines

1. Für alle Verträge und Lieferungen des Verkäufers mit einem Unternehmer über Lieferungen von Ölen - auch für solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen – sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
des Verkäufers maßgebend. Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers oder eines Abschlussvermittlers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, gelten nicht und verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers einschließlich der vor- und nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Der Abschluss zu den vor- und nachstehenden Bedingungen bleibt auch dann wirksam, wenn der Käufer die Verkaufsbestätigung nicht gegengezeichnet
zurücksendet.
4. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam werden, so bleibt doch der weitere Vertragsinhalt verbindlich. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen möglichst nahe kommt.
5. Sollte nach Abschluss dieses Vertrages durch staatliche Anordnung dem Verkäufer eine neue, die Vertragsbedingungen berührende Verpflichtung irgendwelcher Art auferlegt werden, so gilt die daraus sich ergebende Änderung bzw. Ergänzung der Vertragsbedingungen als zwischen den Vertragsparteien
vereinbart.

 

 

II. Lieferung

 

 

1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten nach Wahl des Verkäufers. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, so findet die Lieferung in monatlich ungefähr gleichen Raten statt.
2. Bei Bestimmung der Lieferzeit ist unter „sofort" binnen 3 Arbeitstagen, bei Schiffsverladungen jedoch binnen 5 Arbeitstagen, unter „prompt" binnen 10 Arbeitstagen zu verstehen. Der Tag des Vertragsabschlusses wird hierbei nicht mitgerechnet. Arbeitstage im Sinne dieser und der folgenden Bedingungen sind die Tage von Montag bis Freitag; sofern sie keine gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage sind, sowie der 24. und 31. Dezember. Wann ein ortsüblicher Feiertag vorliegt, bestimmt sich nach der Ortsüblichkeit des Verlade- oder Versandorts.
3.a) Der Verkäufer kann die Ware, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, während der Lieferzeit nach seiner Wahl andienen. Der
Verkäufer kann die Ware auch vor Beginn der Lieferzeit andienen,
jedoch frühestens zur Lieferung ab dem 1. Tag der Lieferzeit. Der
Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Andienung einen Versandauftrag in ausführbarer Form für die Abnahme der Ware zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten Nachfrist gemäß Nr. 3b) nach, so kann der Verkäufer wegen der wesentlichen Bedeutung der rechtzeitigen Erteilung des Versandauftrages nach seiner Wahl entweder vom Vertrag bzw. dessen noch unerfülltem Teil zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen.
Er kann stattdessen auch sofortige Zahlung gegen Aushändigung eines Lieferscheins/Lagerscheins verlangen.
Geht eine Andienung durch den Verkäufer oder ein Versandauftrag des Käufers der jeweils anderen Partei, erst nach 15.00 Uhr eines Arbeitstages zu, so gilt für Zwecke der Fristberechnung die Andienung bzw. der Versandauftrag als erst am nächsten Arbeitstag bis 10.00 Uhr zugegangen.
b) Die gemäß Nr. 3.a) zu setzende Nachfrist beträgt mindestens 4 Arbeitstage ab Zugang der Erklärung über die Nachfristsetzung. Die Nachfristsetzung kann vom Verkäufer mit der Andienung verbunden werden.
c) Hat der Verkäufer von seinem Andienungsrecht gemäß Nr. 1 und 3 a) keinen Gebrauch gemacht und hat der Käufer bis zum Ende der Lieferzeit oder bis zum Abruftermin keinen Versandauftrag erteilt, so kann der Verkäufer nach der in Nr. 3 a) vorgesehenen Weise auch nach Ablauf der Lieferzeit andienen, solange die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme nicht erloschen ist.
d) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz statt der Leistung, so kann er die Schadensfeststellung insbesondere durch Selbsthilfeverkauf oder Preisfeststellung bewirken. Der Selbsthilfeverkauf muss unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist tunlichst durch einen vereidigten Makler erfolgen. Wird ein angedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht gehöriger
Art oder Zeit bewirkt, so bleibt das Recht auf Schadenersatz
bestehen. Erfolgt die Schadensfeststellung durch Preisfeststellung, so gilt als Stichtag für die Preisfeststellung der 1. Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.
e) Erteilt der Käufer nicht rechtzeitig einen ausführbaren Versandauftrag, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware für den Käufer auf dessen Kosten und Gefahr selbst oder bei einem Dritten einzulagern. Der Käufer hat für Versicherungsschutz zu sorgen
f) Bei verspäteter Erteilung des ausführbaren Versandauftrages oder verspätetem Abruf ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um ebenso viele Arbeitstage, wie der Käufer im Rückstand war, zuzüglich einer angemessenen Dispositionszeit hinauszuschieben
4. Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung bewirkt die teilweise Erfüllung des Vertrages. Laufen gleichzeitig mehrere Kontrakte über die gleichen Produkte, so ist der Verkäufer berechtigt, die Reihenfolge, in der die Kontrakteerfüllt werden, zu bestimmen.
5. Die Ablieferung gegen geschlossene Verträge an Dritte (auch an Kontrolleure, Spediteure, Schifffahrtsgesellschaften etc.) erfolgt nur, wenn die Abforderung von ordnungsgemäß auf den Verkäufer ausgestellten Freistellungsscheinen begleitet ist. Mengenmäßig müssen Abforderung und Freistellungsschein genau übereinstimmen. Die Abforderung muss die Kontrakt-
Nr. des Ölmühlen- Vertrages enthalten. Fehlt diese bei der Abforderung bzw. Freistellung eines Zwischenverkäufers, haftet der Verkäufer nicht für die kontraktliche Ausführung.
6. Die Lieferung kann auch von anderen als den im Vertrag vorgesehen Stellen erfolgen, wenn dieses aus produktions-, lager- oder absatztechnischen Gründen zweckdienlich ist. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Verkäufer. Etwaige dadurch entstehende Minderkosten kommen dem Verkäufer zugute.
7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verweigern,
a) falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder dem Verkäufer bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, es sei denn, dass Vorauszahlung geleistet wird oder die Zahlungen in anderer, den Verkäufer sicherstellender Weise (z.B. Bankgarantien)
gewährleistet sind;
b) solange der Käufer sich mit der Abnahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet;
c) wenn das Unternehmen des Käufers nach Vertragsabschluss liquidiert, auf einen Dritten übertragen oder ins Ausland verlegt wird oder eine andere Rechtsform erhält und sich aufgrund der vorgenannten Änderungen berechtigte Zweifel an der Vertragserfüllung durch den Käufer ergeben, es sei denn, dass Vorauszahlung geleistet wird oder die Zahlungen
entsprechend a) sichergestellt sind.
8. Der Verkäufer kann, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, jederzeit eine seinem Fabrikat gleichwertige Ware liefern.
9. a) Der Verkäufer ist von der Einhaltung vertraglicher Lieferfristen
und gegebenenfalls von der Vertragserfüllung gemäß den nachstehenden Vorschriften entbunden, soweit und solange im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die die Leistungserbringung erheblich erschwert wird.
Hierzu gehören insbesondere:
- Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg,
Blockaden, Streik oder streikähnliche Maßnahmen,
Aussperrungen, Demonstrationen, Fabrikbesetzungen, Sabotagen,
go-slows und ähnliches;
- Nachteilige Naturereignisse , wie Eis, Hoch-/ Niedrigwasser,
Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben, Flutwellen, Ernteverzögerungen
oder –vernichtungen und ähnliches;
- Behördliche Maßnahmen oder Eingriffe in- oder ausländischer
Stellen, wie Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen oder
–verbote, Beschlagnahmen, Embargos oder ähnliches;
- wesentliche Beeinträchtigung der Beschaffungsmöglichkeiten
für die zur Bezahlung von Rohstoffen erforderlichen Devisen;
- Verlade- oder Transportbehinderungen, -verzögerungen, -beschränkungen und –einstellungen;
- Behinderungen durch Explosionen, Feuer, ganze oder teilweise
Zerstörung von Fabrikationsanlagen oder von Lagern,
Maschinen und Maschinenteilen;
- Maschinenbruch oder sonstige (erhebliche) betriebliche Störungen
- Folgen einer „Energiekrise", Brennstoff-, Hilfsstoff- oder
Energiemangel;
- Mangel an Arbeitsplätzen aufgrund von Krankheiten oder
Epidemien;
- nicht oder nicht kontraktgemäß erfolgte Belieferung des Verkäufers
mit Rohstoffen, Hilfsstoffen oder Verpackungsmaterial;
- hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anord
nungen und dgl. im Inland oder Ausland.
Als hindernde Umstände im vorstehenden Sinne gelten nicht solche, die vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
b) In den in Nr. 9 a) genannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, zunächst die vereinbarte Lieferzeit für die voraussichtliche Dauer der Behinderung oder eines Teils derselben hinauszuschieben. Eine entsprechende Benachrichtigung des Käufers hat unverzüglich mündlich, telefonisch oder schriftlich zu erfolgen, sie ist zunächst an keine Form gebunden. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Benachrichtigung ist der Verkäufer zu einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet, sobald ihm dies nach den Umständen zumutbar ist. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, nach seiner Wahl eine seinem Fabrikat gleichwertige Ware längstens bis zum Ende der Behinderung zu liefern.
Nach Beendigung ist der Verkäufer nur im Rahmen seiner produktionstechnischen und sonstigen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zur Lieferung verpflichtet und hat dem Käufer den entsprechenden Liefertermin baldmöglichst mitzuteilen.
c) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die betroffenen Lieferungen
durch Bezüge aus dritten Quellen zu ersetzen, es sein denn, dass
der Käufer die daraus entstehenden Mehrkosten übernimmt und
sich mit den daraus resultierenden Lieferungsverzögerungen einverstanden erklärt.
d) Dauert die Behinderung länger als 1 Monat, so hat der Verkäufer das Recht, ganz oder teilweise entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Eine diesbezügliche Erklärung ist unverzüglich schriftlich abzugeben, sobald der Verkäufer unter Berücksichtigung der die Erfüllung behindernden Umstände zu einer entspre chenden Entscheidung in der Lage ist.
e) Beträgt der Gesamtzeitraum der Behinderung mehr als 3 Monate, so kann jede der Parteien vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, sofern der Verkäufer aufgrund seiner Rohwaren Einkaufskontrakte auch nach 3 Monaten noch zum Empfang bzw. zur Abnahme der Rohware oder eines Teils derselben verpflichtet und dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, besteht das o. g. Rücktrittsrecht lediglich für solche Lieferungen, die vertraglich im Hinderungszeitraum aufzuführen waren.
f) Erscheint das weitere Festhalten an dem Vertrag bereits vor Ablauf der 3-Monatsfrist für eine der Parteien unzumutbar, kann diese bereits vor Ablauf der 3-Monatsfrist vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VII. QualitÄt

 

 

1. Mangels anderer Vereinbarung ist Ware von handelsüblicher Beschaffenheit, namentlich hinsichtlich Reinheit und Unverdorbenheit, zu liefern.
2. Wird nach Muster verkauft, so gilt dasselbe nur als Typmuster; geringe Abweichungen der Lieferung vom Muster sind zulässig. Die Bezeichnung „wie gehabt" ist als „ungefähr wie gehabt" zu verstehen.

 

 

VIII. Preis, Abgaben

 

 

1. Der Preis kann um denjenigen Betrag erhöht werden, um den der Gestehungspreis des Verkäufers dadurch steigt, dass nach Vertragsabschluss die Ein- oder Ausfuhrzölle, sonstigen Abgaben auf die Waren oder ihre Ausgangsprodukte im In- oder Ausland steigen oder neue diesbezügliche Abgaben eingeführt werden oder die Preise für Energie, Hilfs- oder Betriebsstoffe steigen. Das gilt auch für zusätzliche Kosten durch Frachterschwernisse beim Bezug der Rohstoffe.
2. Bei Verkäufen „frachtfrei" hat der Käufer etwaige Mehrfracht zu tragen, die durch den Käufer etwa bewilligte Teilladungen oder die nach Vertragsabschluss durch Erhöhung der Frachtsätze, durch Kleinwasser-, Hochwasser- oder Eiszuschläge oder durch ähnliche Mehrkosten entstehen.
3. Der vereinbarte Preis und die daneben vom Käufer zu tragenden Kosten verstehen sich jeweils ohne Umsatzsteuer. Zu ihnen tritt die Umsatzsteuer (MwSt.) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, die der Käufer ebenfalls
zu zahlen hat.
4. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft außerhalb Deutschlands, erfolgt die Berechnung auf Verlangen des Käufers und unter Angabe seiner Umsatz-Identifikationsnummer
umsatzsteuerfrei. Änderungen der Umsatz-Identifikationsnummer
sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich im Nachhinein, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht gegeben waren, ist der Verkäufer gegenüber dem Käufer zur Nachberechnung
der Umsatzsteuer und zum Schadenersatz berechtigt.
5. Bei Drittlandslieferungen (nicht EU-Ausland) erfolgt die Berechnung auf Verlangen des Käufers umsatzsteuerfrei. Der Käufer ist verpflichtet bei der Verbringung der Ware eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
von der Grenzzollstelle ausstellen zu lassen und diese an den Verkäufer zu senden. Fehlende oder unvollständige Ausfuhrbescheinigungen berechtigen
den Verkäufer gegenüber dem Käufer zur Nachberechnung der Umsatzsteuer und zum Schadenersatz.
6. Bei Lieferung energiesteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, bestätigt der Käufer sowohl für sich als auch für vom Käufer eingeschaltete andere Empfänger bei Vertragsabschluss dem Verkäufer gegenüber, Inhaber
aller zoll- und steuerrechtlichen Erlaubnisse zu sein, die zu einer Belieferung unter Steueraussetzung berechtigen. Jeder Änderung dieser Erlaubnisse insbesondere bei der Verbrauchssteuernummer hat der Käufer unverzüglich
mitzuteilen. Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme durch Behörden und Dritte frei, wenn der Inhalt dieser Bestätigung von den Erlaubnissen abweichen sollte.
Sollte zum Zeitpunkt des Transportes oder der Auslieferung an den Käufer oder an dem von ihm eingeschalteten Empfänger, dieser nicht mehr zum Bezug von verbrauchssteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung berechtigt sein, ist der Verkäufer berechtigt, die fällige Steuer ohne steuerliche Entlastung und zzgl. der darüber hinaus entstehenden Kosten an den Käufer weiter zu belasten.

 

 

IX. Untersuchungspflicht, Gewährleistung

 

 

1. Die Ware ist vom Käufer vor ihrer Annahme/Quittierung sorgfältig auf Vollständigkeit/Beschädigung zu untersuchen. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass im Beanstandungsfall alle nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die erforderliche Tatbestandsaufnahme, rechtzeitig und formgerecht durchgeführt werden und hat den Verkäufer sofort zu unterrichten.
2. Sonstige Beanstandungen der Beschaffenheit der Ware sind unverzüglich nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Die beanstandete Ware muss in den Versandbehältnissen belassen werden, damit der Verkäufer die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprüfen kann.
3. Der Käufer ist verpflichtet, vor Verarbeitungsbeginn durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen zu klären, ob die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist. Mit Beginn der Ver- oder Bearbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware in jedem Fall als vertragsgemäß vom Käufer genehmigt, das Entsprechende gilt bei Weiterversand der Ware vom ursprünglichen Bestimmungsort.
4. Kommt der Käufer den Verpflichtungen gemäß Nr. 1 bis 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Mängel handelt, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung/ Prüfung nicht erkennbar waren.
5. Die Erhebung der Mängelrüge schließt die Verpflichtung des Käufers, die Ware zu empfangen und vertragsgemäß zu bezahlen, nicht aus. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung hat der Käufer Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder, wenn die Ware nachweislich verdorben und daher für den Käufer überhaupt nicht verwendbar ist, Anspruch auf Ersatzlieferung.
6. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Anspruch auf Kaufpreisherabsetzung durch Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware abzuwenden und den Umfang dieser sowie seiner sonstigen Ersatzlieferung von der Zurverfügungstellung
der entsprechenden Menge beanstandeter Ware durch
den Käufer abhängig zu machen.
7. Sind am Versandort lt. V. 1 Muster aus der Lieferung gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Beschaffenheit der Ware maßgebend. In allen sonstigen Fällen ist das vom Lieferwerk gezogene Werksmuster allein maßgenend .
8. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sich aus Ziff. X. nichts anderes ergibt.

 

 

X. Schadenersatz, Verjährung von Mängelansprüchen und Ansprüchen aus sonstigen Pflichtverletzungen

 

 

1. Der Verkäufer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers, seiner Vertreter oder Erfüllungshilfen beruht. Die Haftung
für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen gegeben ist oder eine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes besteht.
2. Schadenersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden bis max. zur Höhe des mit dem des Verkäufers vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner
nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in den Fällen einer zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

3. Ansprüche, die dem Käufer bei Mängeln der gelieferten Waren nach § 437 BGB zustehen, verjähren in einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren.
4. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen (§ 280 BGB), die nicht unter Ziffer 3. fallen, verjähren in einer Frist von 1 Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Die Verjährungsregelungen in Ziffern 3. und 4. gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB und der §§ 478, 479 BGB sowie für Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

 

XI. Zahlung

 

 

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, gegen Andienung verladebereiter Ware Vorauskasse zu verlangen.
2. Zur Aufrechnung oder zu Abzügen gleich welcher Art ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel überhaupt nur dann, wenn im Kontrakt Zahlung durch Wechsel ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Bei Zahlung durch Wechsel müssen die dem Käufer übersandten Trassen spesenfrei innerhalb von 7 Tagen vom Datum
der Zusendung an mit Akzept und Bankdomizil versehen wieder dem Verkäufer eingegangen sein. Diskontspesen, Wechselspesen und Verzugszinsen sind stets sofort zahlbar.
4. Bezahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht innerhalb der im Kontrakt festgelegten Zahlungsfrist, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Die Forderung ist gemäß Ziff. XII. zu verzinsen.
5. Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsweise kann der Verkäufer Vorauszahlung für die Lieferung verlangen, falls
a) nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder dem Verkäufer ein Umstand bekannt wird, aus dem sich begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit ergeben, es sei denn, dass die Zahlung in anderer, den Verkäufer sicherstellender Weise (z.B. Bankbürg- schaft) gewährleistet wird.
b) der Käufer mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug ist.
6. Vertreter oder Angestellte des Verkäufers sind ohne besondere schriftliche Vollmacht nicht inkassoberechtigt.
7. Bei Lieferung von Ölen, die mit einer Steuer, Abgabe usw. belastet sind, ist der auf die Steuer, Abgabe entfallende Betrag netto, d.h. ohne Skontoabzug zu zahlen.

 

 

XII. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung des Käufers

 

 

1. Ist der Käufer mit der Bezahlung mindestens einer Lieferung aus diesem oder einem anderen Vertrag dem Verkäufer gegenüber im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen, oder hat er einen Wechsel oder Scheck nicht fristgemäß eingelöst oder hat er eine auf ihn vom Verkäufer vertragsgemäß ausgestellte Lastschrift widerrufen bzw. uneingelöst zurückgehen lassen, ist der Verkäufer - vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte - berechtigt, jederzeit von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es lediglich bei Zahlungsverzug, und zwar unter Einräumung einer Frist von drei Arbeitstagen, bei Widerruf/Nichteinlösung einer Lastschrift jedoch nur 24 Stunden.
2. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.

 

 

 

 

XIII. Eigentumsvorbehalt

 

 

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zu restlosen Begleichung seiner Gesamtforderungen, auch aus anderen mit dem Käufer geschlossenen Kontrakten, aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Vorbehaltsware).
Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne Warenlieferungen bezahlt ist, weil der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die laufende offene Saldoforderung des Verkäufers dient. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange der Verkäufer aus einer im Interesse des Käufers eingegangenen
Wechselhaftung nicht befreit ist.
2. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, hat der Käufer die mit dem Eigentumsvorbehalt belastete Sache unverzüglich zurückzugeben. Der Verkäufer darf in diesem Fall die Räume betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und sie in Besitz nehmen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer.
3. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers erfolgt, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht mit dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis.
Falls die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren vermischt oder verbunden wird, steht dem Verkäufer auch dann, wenn eine der anderen Waren als im Eigentum des Käufers stehende Hauptsache anzusehen ist, sowie in sonstigen Fällen – soweit gesetzlich möglich – das Miteigentum an dem vermischten Bestand, der verbundenen Ware oder evtl. neuen Sache entsprechend dem Rechnungswert des Verkäufers für die beteiligte Vorbehaltsware zu.
Außerdem tritt der Käufer seine ihm aus Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen dritte Auftraggeber bis zum Rechungswert des Verkäufers für die verarbeitete Vorbehaltsware zur Sicherung der jeweils offenen Gesamtforderung des Verkäufers an diesen ab. Soweit der Verkäufer an vermischter, verbundener oder verarbeiteter Ware oder neuer Sache das Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt, gilt diese ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
Der Käufer verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Er hält die Vorbehaltsware stets
ausreichend auf seine Kosten versichert und tritt seinen Anspruch auf etwaige Versicherungsleistungen an den Verkäufer im Umfang des Wertes von dessen Eigentum bzw. Miteigentum hiermit ab.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, sie jedoch nicht verpfänden, nicht zur Sicherheit übereignen oder ähnlichen Verfügungen unterwerfen. Darüber hinaus gilt:
a) Alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Käufer bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderungen des Verkäufers zu deren Sicherung an den Verkäufer ab. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit anderen Waren („en bloc"-Verkauf usw.) zu einem Gesamtpreis erfolgt die Abtretung entsprechend dem Rechnungswert des Verkäufers für die mitverkauften Vorbehaltswaren.
b) Für den Fall, dass die weiterveräußerte Vorbehaltsware gem. Nr. 3. nur im Miteigentum des Verkäufers steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hinsichtlich des Teiles der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der betroffenen ursprünglichen Vorbehaltsware entspricht.
c) Falls der Käufer aus der Weiterveräußerung von seinen Kunden/Käufern Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit an den Verkäufer die gegen seine Abnehmer/Käufer bestehenden entsprechenden Wechsel- oder Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der dem Verkäufer gemäß Buchst. a) und b) abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- oder Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.
Bei Teilzahlung(en) bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer des Käufers / seinen Käufer bestehen. 5. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf den Verkäufer sicherungshalber übergangenen Forderungen einzuziehen.
Diese Einzugsermächtigung ist dahingehend eingeschränkt, dass eine Vergütung über diese Forderungen nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an den Verkäufer zulässig ist, und zwar bei der Fälligkeit dieses Erlöses.
Der auszahlende Erlös hat mindestens dem Betrag zu entsprechen, der dem Verkäufer aus der einzelnen an ihn sicherungshalber abgetretenen Forderung gebührt, wobei im Falle einer vorzeitigen oder verspäteten Befriedigung
des Verkäufers der entsprechende Zinsausgleich zu berücksichtigen ist.

Der Verkäufer wird die Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten oder dieser in Zahlungsverzug gerät; bei Zahlungseinstellung des Käufers erlischt die Einzugsermächtigung, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Käufer umgehend den
Forderungsübergang den Drittkäufern zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben, dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen sowie
diesbezügliche Kundenwechsel oder Schecks dem Verkäufer zu übergeben. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

6. Der Käufer hat dem Verkäufer den erfolgten oder unmittelbar drohenden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an den Verkäufer ganz oder teilweise abgetretenen Forderungen sofort fernschriftlich mitzuteilen und derartigen Maßnahmen Dritter, z.B. der Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware, unverzüglich zu widersprechen. Der Käufer ist im übrigen verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, damit der Verkäufer seine Rechte aus Miteigentum gemäß Ziffern 3. und 4. gegenüber Dritten geltend machen kann, insbesondere bei Zahlungseinstellung des Käufers.

7. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung seiner jeweils offenen Gesamtforderung gegenüber dem Käufer das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht. Auf Wunsch des Käufers gibt der Verkäufer ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl frei, soweit ihr Wert die jeweils
zu sichernde Gesamtforderung um 20% übersteigt.

8. Ab Zahlungseinstellung des Käufers oder bei Beantragung des Insolvenz verfahrens über sein Vermögen ist der Käufer zur Veräußerung, Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren / Sachen nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich zu besorgen. Ferner hat der Käufer die aus an den Verkäufer abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf seinem separaten Konto gutschreiben zu lassen bzw. gesondert zu verwahren.

 

 

XIV. Erfüllungsort, Rechtsanwendung, Gerichtsstand

 

 

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verlade- oder Versandort. Zahlungsort ist der Sitz des Verkäufers.

2. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des BGB und HGB als vereinbart; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ein anderer Gerichtsstand ergibt.

 

 

XV. Hoheitliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss

 

 

Sollten nach Abschluss des Einzelnen Vertrages durch hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anordnungen und dgl. dem Verkäufer neue, die Vertragsbedingungen berührende Verpflichtungen irgendwelcher Art auferlegt
werden, so sind diese im Verhältnis der Vertragspartner zueinander vom Käufer zu übernehmen, sofern nach den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen anzunehmen ist, dass die Vertragspartner diese
Übernahme vereinbart hätten, wenn die entsprechende hoheitliche Maßnahme schon bei Vertragsabschluss bestanden hätte.

 

 

 

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Öle Fassung vom 01.01.2008